Stellenzusage: Bayern verschärft Anforderungen für EU-Ärzte

Vor wenigen Wochen hat das Bundesland Bayern die Anforderungen an Ärzte mit EU-Diplom für die Erteilung einer Approbation verschärft.

Bayern erfreut sich bei ausländischen Ärzten großer Beliebtheit. Hohe Gehälter, überdurchschnittlich gute Lebensqualität, die Nähe zur Heimat und das Fehlen einer Fachsprachenprüfung haben dazu geführt, dass die beiden Regierungen von Unterfranken und Oberbayern mit einem sehr hohen Antragsvolumen zu kämpfen haben.

Obwohl es in den offiziellen Antragsformularen noch nicht steht, fordert Bayern mittlerweile auch von Ärzten mit EU-Diplom eine Stellenzusage von einem Arbeitgeber in Bayern. Bislang mussten in der Regel nur Ärzte mit Drittland-Diplom eine Stellenzusage vorlegen, Ärzte mit EU-Diplom aber nicht. Ausreichend war bisher eine einfache Erklärung, dass man beabsichtigt, in Bayern ärztlich tätig zu werden.

Diese Änderung der Verwaltungspraxis ist für die Ärzte deswegen besonders ärgerlich, weil die Krankenhäuser selbstverständlich Bewerber, die bereits eine Approbation haben, bevorzugen. Durch die Stellenzusage ist die Jobsuche viel schwieriger geworden. Hier beißt sich die Katze in den Schwanz: Ohne Approbation keine Stellenzusage. Ohne Stellenzusage keine Approbation.

Der rechtliche Hintergrund ist, dass die Behörde am Anfang – völlig zu Recht – prüft, ob sie überhaupt für Ihren Approbationsantrag örtlich zuständig ist. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich entweder nach dem Aufenthaltsort des Antragstellers oder ob in dem Bezirk der Behörde „der Anlass für die Amtshandlung hervortritt“. Das kollidiert aber mit den Regelungen der Bundesärzteordnung, wo geregelt ist, dass nur Ärzte mit Drittland-Diplom besondere Nachweise (= Stellenzusage) vorlegen müssen, aus denen sich die Beschäftigungsabsicht ergibt.

Als Arzt mit EU-Diplom müssen Sie also in Zukunft mit Widerstand bei Ihrem Approbationsantrag seitens der Behörde rechnen. Ich habe starke Bedenken, dass diese neue Verwaltungspraxis der bayerischen Behörden in dieser Form rechtmäßig ist. Gerade Ärzten, die ihren Aufenthaltsort noch im Ausland haben, kann man anhand der Pflicht zur Vorlage einer Stellenzusage nicht die Erteilung der Approbation verwehren! Das dürfen Sie auf gar keinen Fall hinnehmen.

Trotz dieser Erschwernis haben Sie mit meiner Unterstützung sehr gute Chancen, Ihre Approbation trotzdem zu bekommen. Wenn Sie erfahren möchten, wie das im Detail funktioniert, lassen Sie sich von mir beraten, aber nehmen Sie nicht Ihren Approbationsantrag zurück! 😉