Prüfungsrecht

Die folgenden Ausführungen gelten nur für Drittland-Ärzte, also für Humanmedizin und NICHT für Zahnmedizin und Pharmazie.

Die Gleichwertigkeit durch Begutachtung zu bekommen, wird immer schwerer. Ein Grund dafür ist die neue Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe der ZAB, die meines Erachtens nach viel zu strenge Anforderungen stellt.

Außerdem haben auch die Behörden dazugelernt. Die Behörden wissen mittlerweile ziemlich gut, wo die Einfallstore sind, um die Gleichwertigkeit relativ einfach ablehnen zu können (Stichwort: Praktisches Jahr). Hinzu kommt, dass sich mancher Arzt die hohen Kosten für das Gutachterverfahren nicht leisten kann und sich schlichtweg aus finanziellen oder zeitlichen Gründen für die Kenntnisprüfung entscheidet.

Insofern ist die Anzahl derer, die die Gleichwertigkeit mittels Kenntnisprüfung nachweisen wollen, gestiegen. Man hat aber nur 3 Versuche für die Kenntnisprüfung. Fällt man 3x durch, ist Schluss. Der Antrag auf Erteilung der Approbation wird dann abgelehnt, weil man die Gleichwertigkeit des Kenntnisstands endgültig nicht nachweisen kann. Das ist natürlich die totale Katastrophe und muss vermieden werden.

Es stellt sich also die Frage, ob und wenn ja, wie und mit welchen Argumenten man eine Kenntnisprüfung mit negativem Ausgang eventuell anfechten / annullieren kann. Zu diesem Thema habe ich nachfolgend einige typische Fehlerquellen zusammengefasst, die dazu führen können, dass ein Prüfungsversuch erfolgreich annulliert wird.

1. Lesen Sie das Gesetz!!!

Der erste Rat klingt jetzt auf dem ersten Blick banal, aber ich meine das vollkommen ernst.

Lesen Sie, bevor Sie in die Prüfung gehen, UNBEDINGT ein paar Mal in Ruhe den § 37 der Approbationsordnung für Ärzte.

Nur wenn Sie selbst den § 37 während der Prüfung im Hinterkopf haben, werden Ihnen Verfahrensfehler ins Auge stechen. In diesem § 37 ist der zwingende Ablauf der Kenntnisprüfung geregelt.

Das Gesetz stellt gewisse Anforderungen an die Organisation und den Aufbau der Prüfung, und daran muss sich das Prüfungsamt halten.

Wie Sie aber gleich lesen werden, halten sich die Prüfungsämter nicht immer daran.

2. Notieren Sie sich Namen und Tel.-Nr./Emailadresse Ihrer Mitprüflinge

Sie erfahren im Vorfeld der Kenntnisprüfung eventuell die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission, aber nicht die Namen Ihrer Mitprüflinge. Da Sie aber später in einem möglichen Gerichtsverfahren nachweisen müssen, dass die Kenntnisprüfung fehlerhaft war, brauchen Sie entsprechende Beweise.

Solch ein Beweis ist die Zeugenaussage eines Mitprüflings. Deswegen sollten Sie Ihre Mitprüflinge bitten, Ihnen Namen und Emailadresse/Telefonnummer zu geben, um sie später kontaktieren zu können.

Gewisse Fehler in der Kenntnisprüfung betreffen nicht nur einen einzelnen Prüfling, sondern die gesamte Gruppe, sodass über diesen Weg eventuell alle Prüflinge, die in dem Durchgang durchgefallen sind, die Prüfung anfechten können.

3. Ladungsfrist nicht eingehalten (5 Kalendertage!)

Viele Prüflinge haben eine falsche Vorstellung von der Ladungsfrist, also wie viele Tage vor der Prüfung man vom Prüfungsamt über den Prüfungstermin informiert werden muss. Mancher reagiert schon schwer beleidigt, wenn die Ladung „nur“ 1,5 Monate vorher kommt. Ob Sie es glauben oder nicht, aber die Frist beträgt laut Gesetz nur 5 Kalendertage!

Aber in seltenen Fällen werden auch diese 5 Kalendertage nicht eingehalten.

4. Patientenzuweisung und -vorstellung fehlen komplett

Wie heißt es in § 37 ÄApprO doch so schön: „Die Kenntnisprüfung ist eine mündlich-praktische Prüfung mit Patientenvorstellung, die an einem Tag stattfindet. Die Prüfungskommission hat dem Antragsteller vor dem Prüfungstermin einen oder mehrere Patienten mit Bezug zu den in Absatz 1 genannten Fächern und Querschnittsbereichen sowie versorgungsrelevanten Erkrankungen zur Anamneseerhebung und Untersuchung unter Aufsicht eines Mitglieds der Prüfungskommission zuzuweisen.

In manchen Kenntnisprüfungen findet überhaupt keine Patientenzuweisung statt. Wenn keine Patientenzuweisung stattgefunden hat, kann der Patient gegenüber der Kommission nicht vorgestellt werden. Ein ganz erheblicher Teil des Prüfungsgegenstands wurde gar nicht angeprüft.

Das ist natürlich rechtswidrig. In § 37 Abs. 6 ÄApprO steht:

„Die Kenntnisprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Prüfungskommission in einer Gesamtbetrachtung die Patientenvorstellung nach Abs. 5 und die Leistungen in den in Absatz 1 genannten Fächern und Querschnittsbereichen als bestanden bewertet.“

Aber wie soll das gehen, wenn gar keine Patientenvorstellung stattgefunden hat?

5. Kein Mitglied der Prüfungskommission ist bei Patientenzuweisung anwesend

Die Prüfungskommission besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Bei der Patientenzuweisung muss ein Mitglied der Prüfungskommission anwesend sein („… unter Aufsicht eines Mitglieds der Prüfungskommission zuzuweisen.“) Der Prüfling muss einen Bericht über die Patientenzuweisung erstellen. Das Mitglied der Prüfungskommission muss den Bericht gegenzeichnen und beim Prüfungstermin vorlegen.

Soweit die Theorie.

Doch in manchen Fällen ist überhaupt kein Mitglied der Prüfungskommission bei der Patientenvorstellung anwesend, sondern ein anderer Arzt, der nicht Mitglied der Prüfungskommission ist. Manchmal ist überhaupt niemand anwesend.

6. Kenntnisprüfung beginnt nicht mit Fragen zur Patientenvorstellung

Das ist jetzt zugegebenermaßen nicht das stärkste Argument, aber man kann es flankierend gut bringen. Im § 37 steht, dass sich die Fragestellungen in der Kenntnisprüfung zunächst auf die Patientenvorstellung zu beziehen haben. Wenn Sie also in der Patientenzuweisung einen Patienten mit Niereninsuffizienz hatten, dann muss es in der Kenntnisprüfung mit Innerer Medizin und Nephrologie losgehen.

Das erscheint mir auch sinnvoll, weil der Prüfling den Patienten noch direkt vor Augen haben soll. In einem Fall, den ich kürzlich hatte, kamen die Fragen zur Patientenvorstellung erst ganz zum Schluss, sechs Stunden nach der Patientenzuweisung. Das kann für die Prüfling ein erheblicher Nachteil sein.

7. Nicht alle Prüfer sind die ganze Zeit über anwesend

Nicht selten kommt es vor, dass die 3 Mitglieder der Prüfungskommission nicht die ganze Zeit über anwesend sind. Mir ist über ein paar Ecken zu Ohren gekommen, dass z.B. das Prüfungsamt in NRW fordert, dass ein Prüfer mindestens 50 % der Zeit anwesend sein muss. Auch das halte ich für erheblich zu wenig. Wie soll der Prüfer die Prüfungsleistung bewerten, wenn er die Hälfte der Zeit nicht da war?

Im Umkehrschluss heißt das aber, dass, wenn ein Prüfer mehr als 50 % der Zeit abwesend war, Sie einen Anfechtungsgrund gut begründen können.

8. Prüfungszeit wird überschritten

In § 37 Abs. 2 ist geregelt, dass die Kenntnisprüfung bei maximal vier Antragstellern für jeden Antragsteller mindestens 60, höchstens 90 Minuten dauert. Damit ist die reine Prüfungszeit vor der Kommission gemeint. Die Patientenzuweisung wird nicht mit gerechnet.

Schauen Sie also genau auf die Uhr, wann die Prüfung angefangen und geendet hat. Teilen Sie das durch die Anzahl der Prüflinge und prüfen Sie, ob Sie bei über 90 Minuten pro Person liegen.

Diese Zeitvorgaben werden von den einzelnen Prüfungsämtern sehr unterschiedlich gehandhabt. In NRW zum Beispiel werden die 90 Minuten oft voll ausgeschöpft. In anderen Bundesländern wird die Untergrenze von 60 Minuten pro Person auch mal unterschritten.

9. Kenntnisprüfung erstreckt sich auf unzulässige Fächer

Die Kenntnisprüfung bezieht sich auf die Fächer Innere Medizin und Chirurgie. Die Fragestellungen sollen ergänzend folgende Aspekte berücksichtigen:

  • Notfallmedizin,
  • Klinische Pharmakologie/Pharmakotherapie,
  • Bildgebende Verfahren (Radiologie),
  • Strahlenschutz und
  • Rechtsfragen der ärztlichen Berufsausübung.

Das heißt zum einen, dass andere Fächer, die nicht in dieser Aufzählung stehen, in der Kenntnisprüfung nichts zu suchen haben. Achten Sie darauf. Es passiert z.B. nicht selten, dass in der Inneren Medizin große Schlenker in Richtung Neurologie/Neurochirurgie gemacht werden.

Außerdem sind dem Antragsteller fächerübergreifend weitere praktische Aufgaben mit Schwerpunkt auf den für den ärztlichen Beruf wichtigsten Krankheitsbildern und Gesundheitsstörungen zu stellen. Über das Merkmal „wichtigste Krankheitsbilder“ kann man sich natürlich lange streiten. Aber wenn Sie in der Kenntnisprüfung mit Details zur Transplantationsmedizin gepiesackt werden, dann kann man gut argumentieren, dass das mit Sicherheit nicht mehr zu den wichtigsten Krankheitsbildern gehört.

Es gibt eine Ausnahme: Wenn bei Ihnen im Vorfeld die Defizite geprüft wurden, darf die Behörde eines Ihrer Defizite zusätzlich in die Kenntnisprüfung aufnehmen. Das passiert z.B. in Hessen häufig mit Allgemeinmedizin oder Psychiatrie/Psychosomatik.

Heißt aber im Umkehrschluss: Wenn bei Ihnen die Defizite nicht vorher geprüft wurden, weil Sie freiwillig auf die Gleichwertigkeitsprüfung verzichtet haben, darf Ihnen die Behörde auch kein weiteres Fach reindrücken. Die Behörde kann von Ihnen nicht verlangen, dass Sie „freiwillig“ ein zusätzliches Fach wählen. Werden Sie dann aber trotzdem in Allgemeinmedizin geprüft und fallen durch, können Sie ggf. anfechten.

10. Anfechtung wegen falscher Prüfungsbewertung kaum möglich

Eine schlechte Nachricht kurz vor Schluss:

Was man kaum angreifen kann, ist die inhaltliche Bewertung Ihrer Prüfungsleistung. In der Praxis lässt sich kaum beweisen, ob Sie gut oder schlecht geantwortet haben. Die Prüfer haben hier einen Entscheidungs- und Beurteilungsspielraum.

Wenn Sie also nur sagen, „ich habe aber viel mehr Fragen richtig beantwortet als mein Nachbar“, dann hilft Ihnen das nicht. Auch ein Gericht würde der Prüfungskommission bei diesem Vortrag nicht vorwerfen, sie hätte falsch beurteilt. Insofern beschränken sich die Anfechtungsmöglichkeiten oft auf formale Mängel, die gut nachgewiesen werden können.

Denn die Prüfungskommissionen protokollieren relativ wenig. Manche Prüfungsprotokolle sind so nichtssagend, dass man die tragenden Gründe für das Bestehen oder Nichtbestehen nicht herauslesen kann. Oft finden sich nur Floskeln, wie „Erhebliche Mängel in allen Fächern“.

11. Kausalität / Ursächlichkeit

Wichtig ist auch noch folgendes: Der isolierte Verstoß gegen eine Prüfungsvorschrift rechtfertigt noch keine Anfechtung. Eine gewisse Kausalität / Ursächlichkeit muss noch hinzukommen.

Man muss sich also fragen, wenn – hypothetisch – der Verstoß nicht vorgelegen hätte, hätte der Antragsteller bestanden? Das ist manchmal schwer zu argumentieren.

Ein Beispiel: Sie waren in Hessen in der Kenntnisprüfung. Rechtswidrig wurde Allgemeinmedizin abgeprüft. Im Prüfungsprotokoll steht aber, dass Sie ganz fantastisch in Allgemeinmedizin abgeschnitten hätten, aber katastrophal in der Chirurgie. Wenn man jetzt hypothetisch annehmen würde, Sie wären gar nicht in Allgemeinmedizin geprüft worden, dann fällt es schwer zu argumentieren, dass Sie dann die Prüfung bestanden hätten.

12. Fristen für Widerspruch / Klage

Je nachdem, in welchem Bundesland Ihr Fall spielt, können Sie gegen das Prüfungsergebnis entweder Widerspruch einlegen oder Klage erheben. Die Frist hierfür beträgt grundsätzlich einen Monat. Die Frist beginnt nicht mit der Prüfung an zu laufen, sondern mit jenem Tag, an dem Sie den Brief von der Behörde bekommen haben, in dem steht, dass Sie nicht bestanden haben.

Halten Sie Frist nicht ein, wird der Bescheid unanfechtbar und das Ergebnis steht fest. Dann kann auch ich in den allermeisten Fällen nichts mehr für Sie tun.

ABER: Es gibt einige Behörden, die der Meinung sind, dass die Mitteilung über das Nichtbestehen gar kein Verwaltungsakt sei, sondern nur eine unselbständige Vorbereitungshandlung und dass erst der endgültige Ablehnungsbescheid, den man bekommt, wenn man 3x durchgefallen ist, der eigentliche Bescheid sei. Gegen die Mitteilung zu den Einzelprüfungen könne man kein Rechtsmittel einlegen. Das wird zum Beispiel in Hessen oder Baden-Württemberg so vertreten.

Diese Argumentation ist falsch. Auch die Mitteilung zu der einzelnen Prüfung ist ein Verwaltungsakt. Das schöne ist, dass diese Bescheide keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Fehlt einem Verwaltungsakt aber die notwendige Rechtsbehelfsbelehrung, verlängert sich die Frist für Widerspruch/Klage auf ein Jahr! Über diesen Weg kommen Sie in vielen Prüfungen noch in Fall rein.

13. Zusammenfassung

Sie sehen, es existiert nicht wenige Anhaltspunkte, wie man eine fehlgeschlagene Prüfung nachträglich noch beseitigen kann.

Wenn ich Ihren Fall übernehmen soll, nehmen Sie bitte schnellstmöglich mit uns Kontakt auf.