Zuverlässigkeit / Würdigkeit

Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands ist zwar das Kernproblem bei der Approbation. Aber auch die weitere Voraussetzung der Zuverlässigkeit bzw. der Würdigkeit kann Schwierigkeiten machen.

Davon sind meistens jene Antragsteller betroffen, die gerade die Approbation beantragen. Aber auch jene Ärzte, die schon approbiert sind, können im Rahmen eines kammerrechtlichen Disziplinarverfahrens betroffen sein. Es geht häufig um folgende Probleme:

  • Drohender Widerruf der Approbation wegen Strafdelikts: Ist der Betroffene infolge der strafrechtlichen Verurteilung noch zuverlässig und würdig, um den ärztlichen Beruf auszuüben? Es kommt immer auf den Einzelfall und das konkrete Delikt an. Erschleichung von Leistungen (Schwarzfahren) wird anders gewürdigt als Körperverletzung oder Betrug.

Ruhen des Approbationsverfahrens: Der Antragsteller muss nicht nur ein Führungszeugnis einreichen, sondern zusätzlich auch angeben, ob parallel strafrechtliche Ermittlungsverfahren anhängig sind, die noch nicht zu einer Verurteilung oder einem Freispruch geführt haben. Ist solch ein Ermittlungsverfahren anhängig, kann die Behörde das Approbationsverfahren bis zum Ende des Strafverfahrens aussetzen. Bis ein Strafverfahren beendet ist, können Jahre vergehen. Solange kann der Antragsteller aber nicht arbeiten. Insofern muss hier geschickt und pragmatisch überlegt werden, wie man mit solchen Verfahren umgeht, um nicht Monate oder Jahre arbeitslos auf seine Approbation zu warten.