Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe

Ausgangslage

Das Problem bei der Gleichwertigkeitsprüfung in Deutschland ist, dass die Bundesärzteordnung und auch die anderen Heilberufsgesetze zu unpräzise formuliert sind. Insbesondere die zentrale Tatbestandsvoraussetzung der Wesentlichkeit in § 3 Abs. 2 S. 2 BÄO macht regelmäßig Ärger. Man kann sich nämlich lange darüber streiten, welche Fächer denn nun wesentlich sind und welche nicht. Eine Legaldefinition im Gesetz gibt es nicht. Die Europäische Kommission hat in einem Leitfaden zur Richtlinie 2005/36/EG klargestellt, dass mit wesentlichen Unterschieden folgendes gemeint ist:

„Die Formulierung ‚wesentliche Unterschiede‘ meint gravierende Unterschiede bezüglich der Fächer, die für die Ausübung des Berufs grundlegend sind.“

Wenn man das einmal als grobe Definition akzeptiert, wird auch klar, dass es nicht sein kann, dass alle Fächer wesentlich sind. Mit der Wesentlichkeit ist es wie mit Yin und Yang: Wenn etwas wesentlich sein soll, muss es auch etwas geben, was nicht wesentlich ist. Wenn alles wesentlich sein soll, ist eigentlich alles unwesentlich.

Das ist aber keine rein philosophische Frage, sondern zur Prüfung der Gleichwertigkeit absolut entscheidend. Nicht wenige externe Gutachter machen sich über diesen Punkt gar keine Gedanken, sondern prüfen nach dem Motto „Alle deutschen Fächer sind wesentlich. Punkt.“ Das ist natürlich nicht richtig. Wenn der Gesetzgeber das gewollt hätte, hätte er ins Gesetz geschrieben „Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers alle Fächer und Querschnittsbereiche gemäß § 27 ÄApprO beinhaltet.“ Das steht da aber gerade nicht.

Dieses Durcheinander führt in der behördlichen Praxis dazu, dass jede, wirklich jede Approbationsbehörde die Gleichwertigkeit anders prüft. Jede Behörde, jeder Sachverständige hat andere Vorlieb en und Schwerpunkte. Selbst innerhalb derselben Behörden können unterschiedliche Sachbearbeiter zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Das ist aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten natürlich höchst bedenklich.

Einrichtung der Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe (GfG)

In Deutschland existiert seit langem die ZAB in Bonn, die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen. Die ZAB prüfte bislang aber nicht die Gleichwertigkeit, sondern nur Vorabfragen, wie z.B. ob die ausländische ärztliche Ausbildung überhaupt abgeschlossen ist. Eine tiefergehende Prüfung gab es nicht.

Um dieses Durcheinander zu sortieren, einigten sich die Bundesländer darauf, bei der ZAB ab dem 1.9.2016 eine neue Abteilung einzurichten, die Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe. Diese GfG soll im Auftrag der Approbationsbehörden die Gleichwertigkeit prüfen. Aktuell (Stand: 12/2019) prüft die Gutachtenstelle nach meinen Informationen die Gleichwertigkeit für Humanmedizin, Zahnmedizin und Pharmazie.

Wie funktioniert das Verfahren im Detail

Man kann nicht selber die Gleichwertigkeit bei der GfG prüfen lassen. Man muss immer zuerst bei der zuständigen Approbationsbehörde die Approbation beantragen. Dann schickt die Behörde die Ausbildungsunterlagen weiter an die GfG.

Die GfG nimmt nur dann den Prüfauftrag an, wenn die Unterlagen vollständig sind. Vollständig heißt: IMMER MIT CURRICULUM. Grundsätzlich muss das Curriculum auf Deutsch oder auf Englisch vorgelegt werden. Curricula in spanischer Sprache werden nicht mehr akzeptiert; diese müssen auf Deutsch übersetzt werden.

Jede Approbationsbehörde darf immer nur einen Antrag gleichzeitig an die GfG schicken. Erst wenn der Vorgängerfall zurück bei der Behörde ist, darf der nächste hingeschickt werden. as Verfahren bei der GfG kostet 515 EUR, was im Vergleich zu manchem externen Sachverständigengutachten relativ günstig ist.

Wie wird die Gleichwertigkeit geprüft?

Der Antragsteller möchte natürlich wissen, ob die GfG jetzt gut oder schlecht ist für ihn.

Die GfG hat sich, wie eingangs dargestellt, vertiefte Gedanken zum Thema Wesentlichkeit gemacht und hat in Folge dieser Prüfung ein Instrumentarium entwickelt. Dieses Instrumentarium wurde auch den Approbationsbehörden zur Hand gegeben, damit diese selbst in Zukunft die Gleichwertigkeit einheitlicher prüfen.

Dieses Instrumentarium liegt mir für Humanmedizin mittlerweile vor (Version 4.0 / Stand 17.1.2017). Die deutschen Fächer und Querschnittsbereiche werden eingeteilt in verschiedenen Kategorien.

Kategorie 1  beinhaltet Fächer, die unverzichtbar sind. So wie z.B. Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie. Ungefähr drei Viertel der insgesamt 49 Fächer in Deutschland gehören zur Kategorie 1. In den vorherigen Fassungen des Instrumentariums gab es noch eine Unterkategorie 1A. Diese Unterkategorie wurde aufgegeben.
Kategorie 2 beinhaltet nur das Fach Rechtsmedizin. Hier wird gesagt, dass man grundsätzlich Rechtsmedizin nachweisen muss, aber natürlich nicht die spezifischen Inhalte der DEUTSCHEN Rechtsmedizin. Das kann logischerweise keiner im Ausland gelernt haben. Wenn deutsche Rechtsmedizininhalte wesentlich wären, würden keiner die Gleichwertigkeit bekommen.

In der Kategorie 3 finden sich noch einige wenige Fächer, die im vorklinischen Teil nur berufseinführenden Charakter haben (z.B. Praktikum der Berufsfelderkundung, Einführung in die Klinische Medizin oder Medizinische Terminologie) und nicht wesentlich sind, wenn derjenige die Ausbildung abgeschlossen hat.

Aus dem klinischen Abschnitt sind die Fächer Klinische Umweltmedizin, Rehabilitation/Physikalische Medizin/Naturheilverfahren, Gesundheitsökonomie/Gesundheitssystem/Öffentliches Gesundheitswesen, Prävention/Gesundheitsförderung und Epidemiologie/medizinische Biometrie/medizinische Informatik NICHT wesentlich. Wenn diese Fächer der Kategorie 3 fehlen, können sie KEINEN wesentlichen Unterschied begründen (Stand: Instrumentarium Version 4.0 / Stand 17.1.2017)

Es sollte aber bitte nicht vergessen werden, dass die Ausbildung in Deutschland auch einen Praktischen Abschnitt hat, das „Praktische Jahr“. Dieses Praktische Jahr und die vorangegangenen Blockpraktika werden logischerweise als wesentlich eingestuft.

Das Praktische Jahr in Deutschland besteht aus 3 Abschnitten à jeweils 4 Monate mit Innere Medizin, Chirurgie und Wahlfach. Es gibt im Ausland nicht wenige Länder, in denen es überhaupt kein Praktisches Jahr gibt (z.B. Aserbaidschan). Wenn solch ein Arzt keine Berufserfahrung hat, um das Defizit auszugleichen, bekommt er keine Gleichwertigkeit.

In manchen Ländern, wie z.B. in Serbien, Bosnien-Herzegowina und Albanien macht man nur 6 Monate. Auch das kann problematisch werden.

Aber es gibt auch Länder, die genau wie in Deutschland 12 volle Monate machen, wie z.B. Ägypten oder Saudi-Arabien. Zwar ist die Aufteilung unterschiedlich, aber meiner Meinung nach ergibt sich daraus kein wesentlicher Unterschied. Das wird im Prinzip auch von der GfG so vertreten. Es hängt aber vom Einzelfall ab.

Dann gibt es noch jene Länder, in denen man noch Internatur macht. Das ist zwar im Grunde ein Praktisches Jahr, ABER nur in einem Bereich, Chirurgie zum Beispiel. Auch das kann problematisch werden.

Wichtig ist außerdem, dass die GfG nur die Gleichwertigkeit der Ausbildung prüft. Ob festgestellte Ausbildungsdefizite durch Berufserfahrung oder lebenslanges Lernen ausgeglichen werden können, prüft die GfG (leider) nicht. Das muss in einem zweiten Schritt die zuständige Behörde machen.

Dieses Vorgehen hat den Nachteil, dass die Prüfung nicht mit der GfG-Begutachtung abgeschlossen ist. Das kostet Zeit.

Der Vorteil ist allerdings, dass man dadurch positive Gutachten aus Parallelfällen relativ gut auf andere vergleichbare Fälle übertragen kann.

Wie werden die Inhalte der einzelnen Fächer geprüft?

In dem Instrumentarium der GfG sind alle Fächer aufgeführt. Dann enthält das Instrumentarium für jedes Fach die wesentlichen Inhalte. Und DAS ist der eigentliche Kern der Prüfung.

Es muss jetzt nämlich verglichen werden, ob sich die dort genannten wesentlichen Inhalte auch in dem ausländischen Curriculum wiederfinden. Bei manchen Fächern sind alle Inhalte wesentlich. Bei anderen Fächern, wie z.B. Arbeitsmedizin/Sozialmedizin wird dann nochmal auch bei den Inhalten unterschieden, ob der jeweilige Inhalt zu Kategorie 1, 2 oder 3 gehört.

Aus eigener Erfahrung kann ich nur sagen, dass diese Detailprüfung sehr zeitaufwendig ist.

Damit Sie mal sehen, wie das aussieht, können Sie einen kleinen Auszug aus dem Instrumentarium zum Fach Arbeitsmedizin/Sozialmedizin herunterladen.

Blick in die Zukunft

Noch ist die GfG relativ frisch. Wir werden sehen, wie sich das weiterentwickelt. Viele Behörden arbeiten im Moment so, dass im ersten Schritt versucht wird, die Gleichwertigkeit selbst zu prüfen. Erst wenn die Behörde selbst nicht weiterkommt, wird die Akte an die GfG weitergegeben.

Aber grundsätzlich befürworte ich die Einrichtung der GfG und hoffe, dass es nur der erste Schritt zu einer zentralen bundesweiten Approbationsbehörde ist. Mal schauen, wie lange das noch dauert.