Wie lange hat die Behörde eigentlich maximal Zeit, um über den Approbationsantrag zu entscheiden?

Heute hatte der Postbote wieder eine Approbationsurkunde im Gepäck. Es ging dieses Mal in Sachsen „nur“ um eine Approbation einer Ärztin mit EU-Diplom (Bulgarien), ABER auch hier kann man auf Probleme stoßen.

Was war passiert?

Meine Mandantin hatte Ende August alle Antragsunterlagen – außer dem B2-Zertifikat – in beglaubigter Abschrift bei der Approbationsbehörde eingereicht. Da sie in Bulgarien eine deutsche Schule besucht hatte, musste sie kein Sprachzertifikat vorlegen, sollte sich aber persönlich in der Behörde vorstellen.

Der Termin zur persönlichen Vorsprache war dann am 29.9.2015. Alles lief soweit gut. Die Behörde kündigte aber schon an, dass die Bearbeitungszeit 3 – 4 Monate betragen werde. Für einen Fall mit EU-Diplom seeehr lang.

Die Zeit verging und es passierte … nichts. Nach einigen Wochen des Wartens begann meine Mandantin Anfang Dezember 2015 bei der Behörde telefonisch und per Email wegen des Sachstands nachzuhaken. Ihr wurde mitgeteilt, dass die Antragsunterlagen ja nicht schon Ende August, sondern erst am 29.9.2015 vollständig vorgelegen hätten, also erst bei der persönlichen Vorsprache, wo sie auch die Originale ihrer Zeugnisse vorgelegt hatte, OBWOHL sie von allen Unterlagen vorher schon beglaubigte Abschriften eingereicht hatte. Mit der Approbationserteilung könne erst im Januar 2016 gerechnet werden.

Das gefiel meiner Mandantin und ihrem Arbeitgeber überhaupt nicht. Sie sollte so schnell wie möglich anfangen zu arbeiten.

Also kam am 7.12.2015 ich ins Spiel. Meine Prüfung brachte einige interessante Punkte zum Vorschein, die bestimmt auch für andere hilfreich sein dürften:

  1. Bei EU-Diplomen hat die Behörde MAXIMAL 3 Monate, nachdem die Unterlagen vollständig sind, Zeit, um über den Antrag zu entscheiden. Nicht 3 – 4, sondern nur 3 und keinen Tag länger. Im Gesetz steht, die Behörde muss KURZFRISTIG entscheiden, SPÄTESTENS aber nach 3 Monaten. „Kurzfristig“ ist also die Regel und „spätestens“ die Ausnahme. Nur bei Drittland-Diplomen hat die Behörde 4 Monate. Ist die Frist verstrichen, dann wirkt das Wort „Untätigkeitsklage“ Wunder.
  2. Diese 3 Monate fangen an zu laufen, wenn die Antragsunterlagen vollständig sind. Nur wann sind die Unterlagen denn eigentlich vollständig? Das interessante ist, dass der Nachweis über die Deutschkenntnisse NICHT dazu gehört. Ihr Antrag ist also vollständig und die Frist beginnt zu laufen, wenn Sie alle Unterlagen außer dem Sprachnachweis vorgelegt haben.
  3. Was ist mit der Form? Es gibt keine gesetzliche Regelung, wonach Sie die Originale vorlegen müssen. Beglaubigte Abschriften reichen. Selbst wenn die Behörde später sicherheitshalber auch die Originale von Ihren Zeugnissen sehen will, hat die Frist zu laufen begonnen, als Sie die beglaubigten Abschriften eingereicht haben.

Das habe ich der Behörde mitgeteilt. Die Frist hatte also schon Ende August begonnen zu laufen und war am 30.11.2015 abgelaufen. Am 1.12.2015 war aber die Approbationsurkunde nicht erteilt. Nach einem Schreiben von meier Seite ist die Sache letztlich gut ausgegangen und meine Mandantin hat am 22.12.2015 ihre Urkunde bekommen. Gott sei Dank kann sie ab dem 1.1.2016 anfangen zu arbeiten. Obwohl ich zugeben muss, dass ich das gerne eingeklagt hätte! 😉